Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so kann das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer bestellen, sollte es keine andere bevollmächtigte Person geben.
Als BetreuerIn unterstützen Sie den betreuten Menschen dann in bestimmten rechtlichen Aufgaben und können ihn gegebenenfalls auch, in Bereichen, die die betreute Person nicht mehr selbst erledigen kann, gesetzlich vertreten.
Die Aufgaben des rechtlichen Betreuers sind abgestimmt auf die individuellen Bedürfnisse der betreuten Person, dies können z.B. die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, die Aufenthaltsbestimmung sein.
"Der Betreuer wir vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 Absatz 1 BGB).
Dies kann ein nahestehender Mensch, ein Mitglied eines Betreuungsvereins, ein selbständiger Berufsbetreuer, aber auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte oder bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person sein. Bei der Auswahl sind die von der betroffenen Person geäußerten Wünsche, wer die Betreuung übernehmen soll, zu berücksichtigen. Abgesehen davon haben die Personen Vorrang, die geignet und zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit sind." ( BMJ Betreungsrecht)
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